Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Hierbei verhandeln die Verwertungsgesellschaft für die Urheber auf der einen und die Vereinigung der vergütungspflichtigen Mitglieder auf der anderen Seite (vgl. dazu §§ 12, 13a UrhWG). Nur so kann eine Angemessenheit der Vergütung für beide Seiten erreicht werden. Hierzu ist die aktive Mitwirkung der Firmen im IM von großem Vorteil. Nur so können einzelne Produkte auch separat betrachtet und deren spezifische Nutzungen beurteilt werden. Dies hat Auswirkungen auf alle am Markt befindlichen Hersteller, denn die in den Gesamtverträgen ausgehandelten Sätze indizieren auch die Angemessenheit entsprechender einseitig von den Verwertungsgesellschaften geforderter Tarife für die übrigen Marktteilnehmer. Hersteller bzw. Importeure, die sich also nicht an Gesamtverträgen beteiligen, haben den Nachteil: Sie können die Angemessenheit der Sätze nicht beeinflussen und müssen sie dennoch akzeptieren.

Vorteile

Der Gesamtvertrag ist für die Mitglieder aus folgenden Gründen von Vorteil gegenüber dem Abschluss eines Individualvertrages:

  1. Tarife für Speichermedien werden vom IM mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt. Die jetzt notwendigen Ermittlungen der tatsächlichen Nutzung einzelner Produkte erfolgt gemeinsam.

  2. Teilnehmer am Gesamtvertrag erhalten einen Nachlass, der üblicherweise 20% des veröffentlichten Tarifs beträgt.

  3. Teilnehmer am Gesamtvertrag erhalten zusätzliche Vertragserleichterungen bei der administrativen Abwicklung der gesetzlichen Vergütungspflicht, die vom IM vereinbart werden.

  4. Der IM leistet Vertragshilfe der Abwicklung des Gesamtvertrags bei Meldungen, Abrechnungen und Zahlungspflichten an die ZPÜ.

  5. Die Interessenwahrnehmung der einzelnen Mitgliedsfirmen gegenüber den Verwertungsgesellschaften ist aber auch, die wirtschaftliche Benachteiligung im Wettbewerb seiner Mitglieder zu verhindern. Der IM drängt seit Jahren die ZPÜ immer wieder, den Markt wesentlich genauer zu beobachten, um Umgehungspraktiken beim Inkasso zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb für vergütungspflichtige Produkte zu ermöglichen.